Gesellschaften, in denen
alle alle kennen, seit Geburt, Einheirat oder Zuzug, also kleine Stammesgruppen
oder kleine Dörfer, brauchen keine Ausweise und auch kein Mitgliederregister.
Das Identitätsproblem stellt sich nur bei Fremden, Unbekannten.
Wie soll man einen Menschen
kennen, den man nicht kennt? Er kann sich selber vorstellen. Er kann sich aber
auch verstellen, verleugnen, neu erfinden. Solche Identitätsunsicherheiten kann
erschweren, wer nur jene vorlässt, für die Befreundete bürgen. So hält es auch
der Mafia-Boss.
Wichtig ist vor allem,
wissen zu können, ob Unbekannte zu den Freunden oder zu den Feinden zu rechnen
seien, und wozu sie taugen. Bevor es Ausweise gab, gab es Trachten und Zeichen.
Kleider machten Leute. Kam eine mit der Pilgermuschel am Hut, war sie Pilgerin
und tat Gutes fürs Seelenheil. Kam einer in Zimmermannskluft und sagte sein Handwerker-Erkennungsgedicht
auf, konnte er beim Bauen helfen. Ging einer in Lumpen, war er ein Lump. Kam
eine Person in vornehmer Kleidung, hoch zu Pferd, mit Gefolge, war sie eine
Dame oder ein Herr. Darauf musste man sich verlassen, aber man konnte sich auch
täuschen. Namen waren noch nicht sehr wichtig. Hilfreicher war es, zu erfahren,
woher jemand kam – aber wer wusste schon, wo all die fremden Orte lagen, wenn
sie mehr als einige Wegstunden entfernt waren? Einen Dieb oder sonstigen
Missetäter erkannte man lange daran, dass ihm eine Hand fehlte. Oder ein Ohr
war ihm geschlitzt worden, oder ein Brandzeichen ins Gesicht gebrannt. Haare,
einem Übeltäter oder einer Liederlichen abgeschoren, wuchsen wieder nach; das
war eine Kurzzeitstrafe, ein Stigma auf Zeit.
So stand es teilweise noch
bis ins 18. und 19. Jahrhundert. Doch in vielen Regionen wurden schon lange
vorher immer genauere Geburts-, Ehe- und Sterberegister geführt, zuerst von den
Pfarrherren, später auch von Städten und Gemeinden. Im 18. Jahrhundert kamen
die Pässe auf, amtlich ausgestellt, aber lange noch so wenig standardisiert wie
frühere individuelle Empfehlungsschreiben, die es schon seit Jahrtausenden
gibt. Handwerksgesellen trugen nicht mehr alle eine Tracht, viele hatten nun
einen Gesellenbrief als Ausweis, später ein Wanderbüchlein; die einzelnen
Seiten oder Zeilen für die jeweilige Station waren vom Meister auszufüllen. Die
Siegel der ältesten Pässe wurden bald ergänzt durch amtlich vorgedruckte
Hoheitszeichen, und es wurden vorgedruckte Rubriken entwickelt. Die Pässe
bestanden noch aus gewöhnlichem Papier und enthielten kein Bild.
Aber ist eine Person, die
sich mit solchen Papieren ausweisen kann, auch die damit Gemeinte?
Als Antwort auf diese Frage
erfand der früh zentralisierte französische Staat im 18. Jahrhundert das
Signalement. In deutschen Fürstentümern und in den Kanzleien der alten
schweizerischen Orte hiess das noch lange einfach Beschreibung. Häufiger noch
als in einzelnen Pässen, in welche Elemente signalisierender Beschreibung
zunehmend Eingang fanden, standen solche Signalemente und Beschreibungen in den
Listen der Bösewichte, in den so genannten „Gaunerlisten“ dieser Zeit.
Nicht alle „Signalisierten“
waren Bösewichte. So der vom oberhessischen Hofgerichtsrat Conrad Georgi wie
folgt Ausgeschriebene:
„Alter: 21 Jahre
Grösse: 6 Schuh, 9 Zoll
neuen hessischen Masses
Haare: blond
Stirne: Sehr gewölbt
Augenbrauen: blond
Augen: grau
Nase: stark
Kinn: rund
Angesicht: oval
Gesichtsfarbe: frisch
Besondere Kennzeichen:
Kurzsichtigkeit“.
Dieses Signalement vom 13.
Juni 1835 beschrieb den „wegen seiner staatsverräterischen Handlungen“ zu
fassenden Flüchtling Georg Büchner. Der grosse Dichter fand jedoch zunächst in
Strassburg, dann in Zürich sicheres Asyl und dort sogar eine Dozentenstelle an
der Universität.
In Europa hatten die meisten
Staaten um 1800 mit dem Aufbau einer flächendeckenden Polizeitruppe zur
Überwachung Verdächtiger begonnen. Im 19. und 20. Jahrhundert entwickelten
diese Kontrollinstanzen mit Hilfe neuer Techniken der Identifikation eine
Akribie der Personenfeststellung, der kaum eine Person entgehen kann, wenn sie
dem Erkennungsdienst zugeführt wird. Umgekehrter Einsatz der Technik ist aber,
im Zeitalter der Transplantation von Händen und Gesichtern, ebenfalls absehbar.
Die polizeiliche Technik der
Personenfeststellung nutzte sofort nach deren Erfindung die ersten Formen der
Fotografie zur Erstellung von Verbrecheralben. Die damaligen Papierlosen in der
Schweiz, die heimatlosen „Vaganten“, wurden ab 1851 in Bern fotografiert, vom
Privatfotografen Carl Durheim. Ihre Porträts wurden auf grossen Bogen in
grosser Auflage gedruckt und landesweit verteilt; mittels gründlicher Befragung
hatte die Behörde vorher herauszufinden, um wen es sich handelte, insbesondere,
ob es ein ausländischer „Vagant“ sei, der dann auszuweisen war. Dies auch, wenn
seine Frau, die er aber als Papierloser nicht hatte heiraten dürfen, und die
deshalb seine „Beihälterin“ genannt wurde, eine wegen konfessionell „falscher“
Partnerwahl in der guten alten Zeit
Viele „Vagantenkinder“ waren
seit 1825, dem Datum des sogenannten „Gaunerprozesses“ in Luzern, einer
Justizfarce, ihren Eltern weggenommen worden; sie wurden unter neuen Namen wie
Demuth, Freund oder Schweizer in andere Landesteile verbracht. 1926 bis 1973
(und in vielen Fällen weit länger dauernd) folgten die Fremdplatzierungen
jenischer Kinder durch die Pro Juventute und ihr so genanntes „Hilfswerk für
die Kinder der Landstrasse“, gegründet und über dreissig Jahre lang geführt vom
vorbestraften Pädokriminellen Dr. Alfred Siegfried. Auch dabei kam es zu
Namensänderungen.
Nach und neben dem Einsatz
fotografischer Identifikationstechniken perfektionierte der französische
Polizeibeamte Alphonse Bertillon (1853-1914) die Vermessung und schematische
Charakterisierung der erkennungsdienstlich Erfassten durch das nach ihm
benannte Verfahren der Bertillonage. Dank dem 1875 zum zu internationalen
Massstab gemachten Pariser Urmeter aus dem Jahr 1795 konnten die Menschen, ihre
Proportionen und die Form ihrer Gliedmassen weltweit millimetergenau
schematisiert werden. Allein für die allerdings unendlich verschiedenen Formen
des menschlichen Ohrs legte Bertillon einen Kombinationscode vor, der Hunderte
von kodifizierten Ohrformen polizeilich genauestens registrierbar machte. Mit seiner
Schematisierung der Vermessung des menschlichen Körpers, das er „portrait
parlé“ nannte, konnte Bertillon die Identität eines Menschen auf eine Abfolge
von Nummern und Worten reduzieren.
Sir Francis Galton
(1822-1911) war ein Cousin von Charles Darwin und der Erfinder der auch unter
dem Namen „Rassenhygiene“ bekannten „Eugenik“. Diese Theorie wurde von
Wissenschaftern in den USA, der Schweiz, in Skandinavien und schliesslich auch
in Nazi-Deutschland gelehrt und praktiziert. Sie unterteilte das Menschengeschlecht
in „erblich Minderwertige“ und „erblich Höherwertige“. Mit grausigen Folgen:
Allein in der Schweiz wurden ab 1890 Tausende als „erblich minderwertig“
medizinisch Abgestempelte zwangssterilisiert, viele auch zwangskastriert. Unter
Leitung des St. Galler Psychiaters Ernst Rüdin wurden in Nazideutschland ab
1933, als das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ erlassen wurde,
Hunderttausende „erblich Minderwertiger“ zwangssterilisiert. Ab 1939 wurden
unter den Stichworten „Euthanasie“ und „unwertes Leben“ weitere Hunderttausende
Behinderter und psychiatrisch Diagnostizierter ermordet – von ihren Ärzten und
Psychiatern.
Eben dieser Francis Galton
ist auch Erfinder der polizeilichen Identitätserfassung durch die bei jedem
Menschen verschiedenen Formen des Fingerabdrucks. Der kam früher durch
Einfärben der Fingerspitzen mit Stempelfarbe und Abrollen der Fingerbeeren auf
den dazu erstellten Formularen zustande. Heute werden Fingerabdrücke von hoch
auflösenden Scan-Systemen erfasst und automatisch mit bereits vorliegenden
Datensätzen abgeglichen. Der Begriff lebt auch im Ausdruck „genetischer
Fingerabdruck“ weiter, womit die ebenfalls indivduell verschiedene Abfolge der
chemischen Bausteine der Erbsubstanz DNA gemeint ist. Weitere zeitgenössische und
zukunftsträchtige Erfassungstechniken, die in Firmenzutrittsystemen und zur
Herstellung biometrischer Identitätsausweise und Pässe genutzt werden, sind die
dreidimensionale Erfassung der Gesichtsformen oder die optische Abtastung der
Iris des Auges.
Das System der Bertillonage
wurde ab 1884 in die polizeiliche Praxis umgesetzt, das der Fingerabdrücke ab
1895. Der englische Kolonialoffizier Edward Henry legte in Bengalen die erste
Fingerabdrucksammlung an. In den Kolonien hatte es sich gezeigt, dass herkömmliche
Personenbeschreibungen nicht genügten, um die von den Kolonialherren stereotyp
wahrgenommenen Kolonisierten verwechslungssicher von einander zu unterscheiden.
Neben Menschen, die ihre
Identität zu vertuschen und zu verbergen versuchen, gab und gibt es immer auch
solche, deren Identität missachtet und zerstört wird. Damit meine ich
keineswegs nur die seltenen Fälle der in der Geburtsabteilung Verwechselten,
die es durchaus gibt.
In Afrika geraubte Sklaven
verloren alles ausser ihrem nackten Körper, auch ihre afrikanischen Namen. Sie
wurden zu Nummern auf den Rechnungen und Quittungen jener, die sie kauften und
verkauften. Wenn sie nicht vorher auf dem Transport oder in den Plantagen
starben, erhielten sie von ihren Besitzern neue Namen wie Clay oder Little.
Deshalb machte sich Cassius Clay als Muhammad Ali einen Namen, und Malcolm
Little als Malcolm X. Letzterer wurde zuletzt unter seinem Muslim-Namen El Hajj
Malik el-Shabbaz vierzigjährig in New York City erschossen, im Jahr 1965, genau
hundert Jahre nach der Befreiung der Schwarzen in Sklavenstaaten der südlichen
USA und drei Jahre vor dem Mord an Martin Luther King. Als Bürger und Wähler
waren auch 1968 noch lange nicht alle Afroamerikaner registriert, und in
einigen Bundesstaaten ist heute noch unklar, ob und wie sie mitgezählt werden.
Ein Mensch, dessen Identität
nicht anerkannt, sondern behördlich verneint wird, hat es schwer. Zehn Jahre
dauerte es, bis die Schweizer Behörden dem Flüchtling aus dem
Tschetschenienkrieg Alexander Peske zu glauben begannen, dass er Alexander
Peske sei, und ihm Aufenthalt und provisorische Spezialpapiere gaben.
Erinnert
sei auch an den Fall von Josef Freiwald. Der Sinto, Sohn einer Schweizerin, als
Schweizer 1916 in der Schweiz, in Chalais im Wallis, geboren und im Geburtsregister
registriert, reiste als Artist mit dem Zirkus Krone und als Musiker in Europa
umher. Mehrfach ersuchte er um einen Schweizer Pass, vergeblich. Die
Fremdenpolizei wies die Heimatgemeinde an, den Eintrag im Geburtsregister zu
löschen, und verbot den Konsulaten, Josef Freiwald einen Pass auszustellen.
Letztmals bat Josef Freiwald 1944 in Holland um einen schweizerischen Ausweis,
als er, mit seiner Familie und Hunderten anderen Sinti, von Westerbork nach
Auschwitz abtransportiert werden sollte. Einige Verfolgte hatten Glück und
erhielten vom italienischen und vom guatemaltekischen Konsul in den
Niederlanden falsche Ausweise; sie entgingen der Deportation. Nicht so Josef
Freiwald. Ihm verweigerte der Schweizer Konsul weisungsgemäss einen echten Schweizer
Pass auf seinen echten Namen, unter dem er im Wallis geboren und registriert
worden war. Josef Freiwald musste in den Güterzug nach Auschwitz steigen. Von
dort wurde er als arbeitsfähig nach Buchenwald kommandiert. Es gelang ihm, aus
dem Transport zu fliehen. Er wurde erneut verhaftet und mit dem polizeilichen
Vermerk „arbeitsscheuer Schweizer“ nach Buchenwald transportiert. Josef
Freiwald überlebte das Konzentrationslager und ging zurück zu seinen Verwandten
nach Holland, die dem Abtransport entgangen waren. Die holländischen Behörden
fragten in Bern, ob Freiwald nun Schweizer sei oder nicht. Die
Fremdenpolizisten antworteten, das Schweizer Bürgerrecht des Josef Freiwald sei
nicht bestritten, doch sei es diesem nicht gelungen, seine Identität nachzuweisen.
Hingegen
waren auch Schweizer Amtsstellen, neben dem Vatikan und dem Roten Kreuz, dabei
behilflich, dass Dr. Josef Mengele mit einem echten Rotkreuz-Ausweis, lautend
auf den falschen Namen Helmut Gregor, 1949 in sein Versteck in Südamerika
reisen konnte – auf demselben Fluchtweg wie Adolf Eichmann und andere
Nazimörder. Und ebenfalls unter falschem Namen konnte Mengele 1956 seinen Sohn
sowie seine Schwägerin und spätere zweite Frau in der Schweiz besuchen, ohne
verhaftet zu werden. So kam der sadistische Massenmörder, der für seine
grausamen Menschenexperimente in Auschwitz auch Roma-Kinder umbrachte, bis zu
seinem Tod im Jahr 1979 nie vor Gericht.
Eine
spezielle Form des Passes war der Laufpass. Ein Laufpass wurde im 17. und 18.
Jahrhundert jenen verpasst, die man auswies. Station für Station wurden Etappen
des behördlichen Abtransports vermerkt. Reiseziel konnte etwa Kleinhüningen bei
Basel sein, wo die alte Eidgenossenschaft Unerwünschte auf die französischen
Galeeren verkaufte. Meist kamen die Rudersklaven auf den Kriegsschiffen um;
kamen sie lebend zurück, hing ihnen der Name „Galöri“ an.
In den
1930er Jahren liess die schweizerische Fremdenpolizei eine ganz ähnliche Sorte
Pässe herstellen, die so genannten Ausländerpässe. Solche Ausweise bekamen zum
Beispiel die immer wieder, bei Nacht und Nebel, in Schnee und Kälte, über alle
Landesgrenzen abgeschobenen Mitglieder der Musikerfamilie Minster, ebenfalls
Sinti. In diesen blauen, ordnungsgemäss mit Stempeln und Fotos bestückten
schweizerischen Ausländerpässen stand, deren Inhaber hätten das Recht, in allen
Ländern herumzureisen und dazu auch die Schweizer Grenze zu passieren,
allerdings nur in einer Richtung: Hinaus. Ungeachtet dieser weiteren
passtechnischen Erfindung von Fremdenpolizeichef Rothmund, der ja auch dem
J-Stempel von 1938 Pate stand, schoben die Nachbarstaaten Familie Minster
wieder in die Schweiz zurück, wo sie ab 1936 „toleriert“ wurde; in den 1990er
Jahren erhielten die in der Schweiz geborenen Mitglieder der Familie Minster,
wenn sie nicht vorher als Staatenlose gestorben waren, sogar einen normalen
Schweizer Inländerpass.
Vergeblich
hatte sich Familie Minster in den 1930er Jahren auf das schweizerische
Heimatlosengesetz vom 3. Dezember 1850 berufen. Dort steht:
„Art. 1. Als heimatlos
sind alle in der Schweiz befindlichen Personen zu betrachten, welche weder
einem Kanton als Bürger, noch einem Staate als heimatberechtigt angehören.
(..)
Art. 3. Für die
Heimatlosen (...) soll durch die Bundesbehörden ein Kantonsbürgerrecht und
durch die betr. Kantone ein Gemeindebürgerrecht ausgemittelt werden.“
Bundesbeamte hatten aber
schon 1919 befunden, dieses Gesetz sei ein Gelegenheitsgesetz gewesen, kein
allgemein gültiges – eine eigenartige Auffassung von Legalität, die nie juristisch überprüft wurde. Würde die
Schweiz dieses Gesetz weiterhin anwenden, wären viele Probleme der hier
lebenden Ausweis- und Staatenlosen elegant gelöst.
Wer
solche Sätze schreibt, muss mit dem Aufschrei derer rechnen, die „Überfremdung“
fürchten. Eben diese, meist rechts bis rechtsextrem (des)orientiert, schweigen
aber zur Kolonialgeschichte oder loben sie.
Ohne
Zweifel waren die australischen Indigenen die ersten Menschen, die Australien
entdeckten und bewohnten. Dies seit mehr als 30'000 Jahren, also schon zu
Zeiten, als es die Angelsachsen noch gar nicht gab. Doch 1788 nahmen die
Engländer Australien zunächst als Sträflingskolonie in Besitz und
rechtfertigten das mit der auch bei anderen kolonialistischen Landnahmen
benutzten Behauptung, es handle sich um herrenloses Niemandsland, in
lateinischen Fachbegriffen: terra nullius. So wurden die Aborigines in ihrer
Gesamtheit nullifiziert, und die Neuverteilung ihres Kontinents durch Abgabe
von Eigentumstiteln und Besitzausweisen an die weissen Jemande begann. Ähnlich
war es in Amerika und Afrika. Erst seit 1924 gelten alle Native Americans in
den USA als Staatsbürger und erhalten entsprechende Ausweise.
Die
Auffassung, Australien sei vor 1788 terra nullius gewesen, wurde vom obersten
australischen Gerichtshof nach einem von Aborigines angestrengten
Gerichtsverfahren 1992 für null und nichtig erklärt.
Worauf aber auch 2007 noch zu warten bleibt, ist die
Erfüllung eines alten Wunsches: Es möge jeder ungefiederte Zweibeiner mit
flachen Nägeln, also jeder Mensch gemäss der Definition des Aristoteles, als
Erdenbürgerin oder als Erdenbürger, das Recht auf ein Papier besitzen, das ihn
als Menschen ausweist und am globalen freien Personenverkehrs nicht nur für die
einen, sondern für alle teilhaben lässt.
Literatur
zum Thema:
- Thomas Huonker/Regula Ludi: Roma, Sinti und Jenische. Schweizerische Zigeunerpolitik zur
Zeit des Nationalsozialismus. Zürich 2002
- Simon A. Cole: Suspect Identities. A History
of Fingerprinting and Criminal Identification.
London 2001
- Sven Keller: Günzburg und der
Fall Josef Mengele. München 2003
- Uki Goñi: Odessa: Die wahre Geschichte. Fluchthilfe für
NS-Kriegsverbrecher. Berlin 2006