Die Internationale Arbeitsorganisation in Genf setzt internationale Normen und Standards für den Arbeitsbereich. Das Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit vom 25. Juni 1930 enstand, als der Kolonialismus noch in weiten Teilen des Planeten praktiziert wurde, nicht zuletzt auch mittels Zwangsarbeit. Wohl versuchte das Abkommen, dagegen ein Zeichen zu setzen, doch machte es auf Druck der Kolonialstaaten Ausnahmen für die Zwangsarbeit von „Eingeborenen“.
Die Schweiz ratifizierte das Abkommen, das 1932 in Kraft trat, am 23. Mai 1940, ohne Vorbehalte. Dies obwohl die Zwangsarbeit, wie sie insbesondere die ohne gerichtlichen Entscheid in Straf- und Zwangsarbeitsanstalten inhaftierten so genannten „Administrativ Versorgten“ zu verrichten hatten, dazu in klarem Widerspruch stand. Dasselbe gilt für die Zwangsarbeit zahlreicher fremdplatzierter Kinder bei Bauern (sog. „Verdingkinder“) und in Kinderheimen für die Unterschicht („Armenerziehungsanstalten“), ebenso für die Zwangsarbeit von Jugendlichen in „Arbeitserziehungsanstalten“. All diese Formen von Zwangsarbeit wurden ungeachtet der Ratifikation des ILO-Uebereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit in der Schweiz bis in die 1970er Jahre praktiziert.