Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Antiziganismusforschung
Kommunikation (Informationsbeschaffung, -verwertung- und –verbreitung) zwischen Forschenden, Beforschten und Gesellschaft.
Erforschung und Darstellung von Formen, Erscheinungen, Zusammenhängen, Hintergründen und Bekämpfung des Antiziganismus sowie zu Geschichte und Darstellung von Roma, Sinti, Jenischen und andern von antiziganistischen Mechanismen und Vorkommnissen betroffenen Einzelpersonen und Gruppen insbesondere, aber nicht ausschliesslich, in der Schweiz.
Erforschung und Darstellung von Phänomenologie, Kausalitäten, Mechanismen, Entwicklungen und Erscheinungsformen des Antiziganismus.
Erforschung und Darstellung der Interaktion zwischen antiziganistischen Phänomenen und der Lebenswirklichkeit der von Antiziganismus Betroffenen.
ferner die Befassung mit angrenzenden oder allgemeineren Themen wie zum Beispiel Fragen der Menschen-, Gruppen- und Minderheitenrechte.
Das SIFAZ setzt sich für die Rechte aller Gruppen der Roma, Sinti, Jenischen und andern von antiziganistischen Mechanismen und Vorkommnissen betroffenen Einzelpersonen und Gruppen ein.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Die Aktivitätendes SIFAZ liegen in den Bereichen Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung und Information. Die Arbeiten des SIFAZ und deren Resultate werden in Internetauftritten sowie durch anderweitige Publikationen in digitaler Form oder auf Papier einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das SIFAZ publiziert einzelne Studien sowie eine Studienreihe zur aktuellen schweizerischen und internationalen Forschung betreffend Antiziganismus. Es sammelt und archiviert Selbstzeugnisse der von antiziganistischen Mechanismen und Vorkommnissen Betroffenen und weitere Materialien (Dokumente, Datenträger, Fotos, Bilder, Bücher etc.) im Rahmen des Institutszweckes.
Jahresbeiträge der Mitglieder von Fr. 120.- (besser Verdienende), Fr. 60.- (weniger Verdienende wie z.B. Studierende, Rentenbeziehende, Arbeitslose) und Fr. 200.- (juristische Personen und Gönner).
Einberufung: Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch
schriftliche Einladung, die mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies vorschlagen.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der
Generalversammlung zu setzen.
Über nichttraktandierte Anträge ist die Beschlussfassung nur zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden dem zustimmen.
Die Leitung der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Institutvorstandes. Es ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll der letzten Generalversammlung liegt bei der jährlichen Generalversammlung zur Einsichtnahme auf.
Abnahme des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
Dechargeerteilung
Wahl des Institutsvorstands und der RechnungsrevisorIn auf eine Amtsdauer von 3 Jahren. Die Mitglieder des Institutsvorstands und der Rechnungsrevision sind wiederwählbar.
Genehmigung von Geschäftsordnungen, Richtlinien und Ähnlichem
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins. Letztere kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die VersammlungsleiterIn.
Der Institutsvorstand führt die Angelegenheiten des SIFAZ, vertritt es nach aussen und erledigt alle Geschäfte, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein SIFAZ führen mindestens ein Vorstandsmitglied und der/die KassierIn zu zweien, bei dessen Fehlen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für die Kontoführung zeichnet der/die KassierIn einzeln.
Der Institutsvorstand kann Beauftragte mandatieren, Personal anstellen und Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder andere Gremien initiieren und anleiten.
Auf Anfrage gibt der Institutsvorstand Mitgliedern Auskunft über Vereinsangelegenheiten.
Der/die RechnungsrevisorIn muss nicht Vereinsmitglied sein.
Der/die RechnungsrevisorIn prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung und erstattet der
Generalversammlung Bericht und Antrag (bei Abwesenheit schriftlich).
Die Auflösung des SIFAZ kann erfolgen, wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Im Fall der Auflösung des SIFAZ fällt das Vereinsvermögen einer nicht gewinnorientierten Institution zu, welche eine dem Vereinszweck möglichst nahe kommende Aufgabe erfüllt.