Am 3. Dezember 1850 hatte das schweizerische Parlament das Gesetz die Heimatlosigkeit betreffend erlassen. Dieses sah eine Untersuchung der Heimat- respektive Papierlosen in der Schweiz vor. Im Lauf dieser Untersuchung wurden die Betroffenen in verschiedene Kategorien eingeteilt und teilweise, of t gegen den Widerstand von Kantonen und Gemeinden, eingebürgert, teilweise ausgewiesen. Die Bericht von 1852 schildern die Abläufe zu Beginn des Verfahrens, das sich in vielen Fällen über mehrere Jahrzehnte hinzog.